Allgemeine Geschäftsbedingungen der q.beyond AG

Stand Juni 2023

1 Vertragsgegenstand

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Geschäftsbedingungen“) finden Anwendung auf alle Leistungen, die die q.beyond AG (nachfolgend „Anbieter“ genannt) während der Vertragslaufzeit für den Kunden erbringt. Mit „Geschäftsbedingungen“ wird nachfolgend der Text der vorliegenden Geschäftsbedingungen ohne seine Anhänge, Leistungsscheine und deren Anlagen bezeichnet. Sonstige allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige abweichende Bedingungen der Parteien sind ausgeschlossen, auch wenn in einer Bestellung oder der Bestellannahme auf deren Geltung hingewiesen wird.

1.2 Die Vertragsbeziehung der Parteien richtet sich nach folgenden Rechtsgrundlagen in nachfolgend genannter Rangfolge:

  • Beauftragung auf Grundlage des Angebotes
  • diese Geschäftsbedingungen
  • ggf. besondere Bedingungen (entfallen für den Leistungsschein Pure Enterprise Cloud)
  • ggf. Leistungsschein(e)
  • ggf. weitere Anlagen zum Angebot oder zum Leistungsschein (Leistungsbeschreibungen, Service Level Agreements („SLA“))

1.3 Unmittelbare Leistungspflichten der Parteien ergeben sich aus diesen Geschäftsbedingungen nur in Verbindung mit dem Angebot bzw. im Zusammenhang mit dem/den betreffenden Leistungsschein(en).

2 Allgemeine Pflichten des Anbieters

2.1 Der Anbieter erbringt die im Angebot, diesen Geschäftsbedingungen und den ggf. jeweils geltenden besonderen Bedingungen und/oder Leistungsscheinen und ihren Anlagen (Leistungsbeschreibungen sowie SLA) näher definierten Leistungen.

2.2 Das Recht zur Auswahl des mit der Ausführung der Dienstleistungen beauftragten Personals (inkl. der Ansprechpartner des Kunden) sowie diesen Weisungen zu erteilen, steht ausschließlich dem Anbieter zu.

2.3 Soweit sich aus dem Angebot oder dem Leistungsschein und seinen Anlagen nichts Abweichendes ergibt, ist der Anbieter bei der Auswahl der für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen erforderlichen Arbeitsmittel frei.

2.4 Der Anbieter ist zur Bereitstellung von Teilleistungen berechtigt, sofern diese eigenständig nutzbar sind.

2.5 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn der Anbieter diese ausdrücklich schriftlich bestätigt und der Kunde rechtzeitig alle vereinbarten Mitwirkungspflichten erfüllt hat.

3 Mitwirkung

Der Kunde ist insbesondere zur Erbringung folgender Mitwirkungsleistungen verpflichtet:

3.1 Der Kunde wird dem Anbieter in dem zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Umfang Zugang zu den Räumlichkeiten des Kunden gewähren. Zudem wird der Kunde denjenigen Personen, die der Anbieter zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten einsetzt und deren Anwesenheit an den Standorten des Kunden erforderlich ist, die für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen erforderlichen Räumlichkeiten und Arbeitsmittel zur Verfügung stellen.

3.2 Der Kunde stellt einen Ansprechpartner zur Verfügung, der bevollmächtigt ist, Entscheidungen zu treffen, die im Rahmen der Erbringung der jeweils vereinbarten Leistung erforderlich sind.

3.3 Der Kunde wird dem Anbieter alle zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen auf entsprechende Anfrage unverzüglich zur Verfügung stellen. Informationen, von denen der Kunde erkennt oder erkennen muss, dass sie für die Erbringung der Leistungen von Bedeutung sind, wird der Kunde dem Anbieter auch ohne Aufforderung übermitteln. Dies gilt insbesondere für vom Kunden vorgenommene Änderungen an von ihm beizustellender Hard- und/ oder Software, soweit diese Auswirkungen auf die zu erbringenden Leistungen haben können.

3.4 Sofern der Kunde vom Anbieter für den Zugriff auf Server o.ä. Passwörter erhält, sind diese geheim zu halten und nur im unbedingt erforderlichen Umfang an einen beschränkten Personenkreis weiterzugeben. Der Kunde wird ihm durch den Anbieter überlassene Standardpasswörter unverzüglich nach deren Übermittlung sowie danach in regelmäßigen Abständen ändern, sofern eine Änderung dieser Passwörter durch den Kunden möglich ist. Erhält der Kunde Kenntnis darüber, dass unbefugten Dritten die Passwörter bekannt sind bzw. bekannt sein könnten, hat der Kunde den Anbieter unverzüglich darüber zu unterrichten.

3.5 Sofern nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass die Datensicherung durch den Anbieter vorzunehmen ist, trägt der Kunde dafür Sorge, dass seine Daten in für den jeweiligen Geschäftszweck angemessenen Intervallen gesichert werden, um bei Verlust der Daten die Rekonstruktion derselben zu ermöglichen. Unabhängig von einer ggf. bestehenden Vereinbarung, dass die Datensicherung durch den Anbieter durchzuführen ist, ist der Kunde selbst dafür verantwortlich, dass Archivierungspflichten, z.B. handelsrechtlicher oder steuerlicher Art, eingehalten werden.

3.6 Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich über alle Umstände informieren, die geeignet sind, den Rechenzentrumsbetrieb oder sonstige Einrichtungen des Anbieters oder anderer Kunden zu beeinträchtigen.

3.7 Soweit der Kunde den Anbieter damit beauftragt, Log Files zu speichern bzw. Nutzungsberichte (Usage Reports) zu erstellen oder den Anbieter damit beauftragt, sonst in irgendeiner Weise Daten zu speichern bzw. ihm zur Verfügung zu stellen, die Rückschlüsse auf das Nutzungsverhalten der von ihm autorisierten Nutzer ermöglicht, steht der Kunde dafür ein, dass Arbeitnehmerrechte hierdurch nicht verletzt, insbesondere Beteiligungsrechte eingehalten werden. Auf § 87 Absatz (1) Ziffer 6 des Betriebsverfassungsgesetzes wird hingewiesen.

3.8 Der Kunde hat dem Anbieter jede Änderung seiner Rechtsform, seiner Anschrift, Rufnummer oder Bankverbindung und grundlegende Änderungen seiner finanziellen Verhältnisse (z.B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Zahlungsunfähigkeit) unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Kosten, die durch eine schuldhafte Verzögerung der Übermittlung solcher Daten verursacht werden, hat der Kunde dem Anbieter zu erstatten.

3.9 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus den besonderen Bedingungen bzw. den Leistungsscheinen und ihren Anlagen ergeben.

3.10 Der Kunde erbringt seine Mitwirkungspflichten für den Anbieter unentgeltlich.

3.11 Mitwirkungspflichten sind vertragliche Hauptpflichten des Kunden.

4 Beistellungen

4.1 Soweit mit dem Kunden vereinbart ist, dass dieser für die Leistungserbringung Infrastruktur, Hardware und/oder Software beizustellen hat, sind diese Beistellungen pünktlich, für den Anbieter unentgeltlich und in vertragsgemäßem Zustand bereitzustellen. Der Kunde gewährleistet, dass er zu einer dem Zweck des Vertrages entsprechenden Beistellung berechtigt ist.

4.2 Der Kunde trägt dafür Sorge, dass alle Standorte des Kunden, an denen technische Anlagen des Anbieters installiert werden sollen, über die notwendigen Stellflächen sowie ausreichend Elektrizität verfügen, dass sie hinreichend klimatisiert sind sowie dass sich die technischen Anlagen dauerhaft in sicherer Arbeitsumgebung befinden und gegen Feuer, Diebstahl und Vandalismus ausreichend gesichert sind.

4.3 Der Kunde stellt alle für die ordnungsgemäße Erbringung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen erforderlichen Softwarelizenzen bei, es sei denn es ist etwas Abweichendes vereinbart.

4.4 Der Kunde hat im Rahmen der Beistellung von Software, soweit erforderlich, die Zustimmung des jeweiligen Lizenzgebers einzuholen; im Übrigen gelten Ziffern 18.3 und 18.4.

4.5 Ziffer 3.11 findet entsprechende Anwendung.

5 Nutzung durch Dritte

5.1 Dem Kunden ist es ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters nicht gestattet, die vertragsgegenständlichen Leistungen an Dritte weiterzugeben.

5.2 Dem Kunden ist es ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters nicht gestattet, gemäß Ziffer 12 verkaufte Waren an Dritte weiter zu veräußern. Der Anbieter wird die Zustimmung nicht verweigern, wenn der Kaufpreis durch den Kunden vollständig bezahlt wurde und der jeweilige Hersteller bzw. Distributor einer Übertragung der Ware auf den Dritten zustimmt.

6 Entgelte

6.1 Der Kunde ist zur Zahlung der für die beauftragten Leistungen im Angebot genannten Entgelte verpflichtet. Die vereinbarten Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.2 Die für die einzelnen Leistungen vereinbarten Entgelte werden ab Bereitstellung (siehe zum Begriff „Bereitstellung“ die Regelung im jeweiligen Leistungsschein) der jeweiligen Leistung oder spätestens ab der erstmaligen Nutzung der jeweiligen Leistung berechnet; dies gilt auch für Teilleistungen. Der Anbieter ist berechtigt, nutzungsunabhängige Entgelte im Voraus zu berechnen.

6.3 Nutzungsabhängige Entgelte werden unter Zugrundelegung der vom Anbieter gemessenen Verbrauchswerte berechnet und monatlich nachträglich in Rechnung gestellt.

6.4 Die im Angebot vereinbarten Entgelte für Zeit und Material gelten für den Zeitraum Montag bis Freitag mit Ausnahme von bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertagen zwischen 8.00 und 18.00 Uhr (Montag bis Freitag mit Ausnahme von bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertagen „Werktage“); Reisezeiten zum Kunden und zurück werden mit 50% als Arbeitszeit berechnet. Sofern der Kunde die Durchführung der Dienstleistungen außerhalb dieser Zeiten wünscht, werden die vereinbarten Entgelte wie folgt erhöht:

  • an Werktagen zwischen 18 und 23 Uhr und zwischen 6 und 8 Uhr um 25%,
  • an Werktagen zwischen 23 und 6 Uhr sowie samstags um 50%,
  • sonntags um 75% und
  • für gesetzliche Feiertage um 100%.

Dienstleistungen im Rahmen von Zeit und Material werden anteilig in Schritten von 15 Minuten in Rechnung gestellt.

6.5 Der Rechnungsbetrag wird vierzehn (14) Tage nach Zugang der Rechnung fällig.

6.6 Alle Entgelte verstehen sich ohne Abzug etwaiger Quellensteuern oder sonstiger Abzugssteuern, die von einer ausländischen Steuerbehörde oder einem sonstigen Hoheitsträger festgesetzt werden und/oder aufgrund Rechtsvorschriften geschuldet werden (nachfolgend insgesamt „Quellensteuern“). Sofern der Kunde Quellensteuern entrichten muss, hat der Kunde dennoch das volle vereinbarte Entgelt an den Anbieter zu entrichten. Der Anbieter wird den Kunden bei einer diesbezüglichen Rückerstattung der Quellensteuer angemessen unterstützen; hierbei hat der Kunde den Anbieter von ggf. anfallenden Kosten freizustellen.

7 Vertragliches Change Management

7.1 Während der Vertragslaufzeit können beide Parteien jederzeit Änderungen im Hinblick auf vereinbarte Dienstleistungen vorschlagen („Changes“). Sämtliche Changes sind in nachvollziehbarer Form zu stellen. Soweit die Parteien für einzelne Dienstleistungen im Angebot nichts Abweichendes vereinbaren, richtet sich das vertragliche Change Management nach den Grundsätzen der nachfolgenden Absätze.

7.2 Der Kunde ist jederzeit berechtigt, Changes zu verlangen. Der Anbieter wird hierauf ein verbindliches Angebot gemäß Ziffer 7.3 abgeben, soweit ihm dies nicht unmöglich oder unzumutbar ist. Der Anbieter kann für den durch die Umsetzung eines Change oder, sofern externe Unterstützung zur Angebotserstellung hinzugezogen wird, auch für den durch die Angebotserstellung entstehenden (Mehr-)Aufwand eine angemessene, marktübliche Vergütung verlangen.

7.3 Im Falle eines Change-Verlangens durch den Kunden wird der Anbieter innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, regelmäßig binnen fünfzehn (15) Werktagen nach Zugang des Change-Verlangens mitteilen,

  1. ob der Change möglich ist, etwaige Auswirkungen auf bestehende oder beauftragte Leistungen anzeigen und ein verbindliches Angebot unterbreiten oder
  2. dass der Change nicht möglich oder unzumutbar ist und die Gründe für die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit detailliert und nachvollziehbar darlegen oder
  3. dass eine längere Prüfungsfrist benötigt wird. In diesem Fall wird der Anbieter zugleich mitteilen, bis zu welchem Zeitpunkt eine verbindliche Aussage getroffen werden kann.

7.4 Der Kunde wird den Anbieter innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, regelmäßig binnen zehn (10) Werktagen, nach Abgabe der Mitteilung gemäß vorstehender Ziffer 7.3 a

  1. mitteilen, ob das Angebot des Anbieters angenommen oder abgelehnt wird oder
  2. ein abgeändertes Change-Verlangen übersenden oder
  3. mitteilen, dass eine längere Prüfungsfrist benötigt wird. In diesem Fall wird der Kunde zugleich mitteilen, bis zu welchem Zeitpunkt eine verbindliche Aussage getroffen werden kann.

7.5 Change-Verlangen des Anbieters kann der Kunde jederzeit zustimmen. Der Kunde wird solchen Vorschlägen zustimmen, soweit berechtigte Interessen des Kunden nicht entgegenstehen und solche Changes zur Erbringung bzw. Aufrechterhaltung der Leistungspflichten oder der Umsetzung gesetzlicher Vorgaben zwingend erforderlich sind. Wenn durch derartige Änderungen wesentliche Auswirkungen auf den vereinbarten Leistungsinhalt entstehen, verpflichten sich beide Parteien zur unverzüglichen Vornahme der vertraglichen Anpassung der Leistungspflichten und der Vergütung in angemessenem Umfang, soweit sich diese Anpassungen auf die Vergütung auswirken.

7.6 Der Anbieter steuert und dokumentiert das vertragliche Change Management.

7.7 Erfordert ein Change aufgrund seiner Komplexität oder Größe ein projektmäßiges Vorgehen, oder stimmen die Parteien überein, dass ein projektmäßiges Vorgehen erforderlich ist, vereinbaren die Parteien einen Projektvertrag.

8 Preisanpassung

8.1 Ändern sich die Marktpreise für vergleichbare Leistungen innerhalb der Vertragslaufzeit, sind auf Verlangen einer Partei die im Angebot separat ausgewiesenen monatlich zu entrichten Entgelte sowie die variablen Entgelte und Tagessätze (vorbehaltlich Absatz 5) entsprechend anzupassen.

8.2 Eine Änderung der Marktpreise für vergleichbare Leistungen liegt vor, wenn sich aus dem vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellten "Erzeugerpreisindex für Dienstleistungen, EVAS-Nr. 61311, Kategorie WZ08-620 Dienstleistungen der Informationstechnologie" gegenüber dem im Monat des Vertragsschlusses oder gegenüber dem im Monat der letzten Anpassung der Entgelte veröffentlichten Index eine Änderung von mehr als 2,5 % ergibt.

8.3 Eine Preisanpassung kann von jeder Partei jeweils mit Wirkung zum 1. Januar und 1. Juli gefordert werden. Preisanpassungen sind mindestens sechs (6) Wochen vor ihrem Wirksamwerden geltend zu machen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

8.4 Sollte der Preisindex des Statistischen Bundesamtes oder einer Nachfolgebehörde umbasiert und/oder in seiner bisherigen Form nicht mehr fortgeführt werden, so tritt an seine Stelle der entsprechende Nachfolgeindex bzw. ein Index, der die von den Parteien beabsichtigte Wertsicherung der Marktpreise in wirtschaftlich möglichst gleichem Umfange gewährleistet, wie der zuletzt maßgeblich gewesene Index.

8.5 Auf etwaige im Angebot separat ausgewiesene Entgelte für Stromversorgungsleistungen finden die Regelungen dieser Ziffer 8 keine Anwendung.

8.6 Soweit für bestimmte Leistungen herstellerspezifische Bedingungen vereinbart sind, die gesonderte Preisanpassungsklauseln enthalten, gelten für diese Leistungen ausschließlich die darin enthaltenen diesbezüglichen Regelungen zur Preisanpassung.

9 Laufzeit und Kündigung

9.1 Die Mindestvertragslaufzeit ergibt sich aus dem Angebot. Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der Mindestvertragslaufzeit gekündigt, verlängert sich seine Laufzeit um weitere zwölf (12) Monate. Sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende dieser Verlängerung gekündigt wird, verlängert er sich um weitere Zwölfmonatsintervalle, sofern er nicht mit gleicher Frist zum Ende des jeweiligen Zwölfmonatsintervalls gekündigt wird.

9.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten bis zur vollständigen Beendigung aller durch den Kunden beauftragten Leistungen.

9.3 Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

9.4 Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung durch den Anbieter nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist liegt insbesondere vor, wenn

  • der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen für mehr als vierzehn (14) Tage in Zahlungsverzug kommt, und trotz entsprechender Aufforderung innerhalb der vom Anbieter gesetzten Frist keine angemessene Sicherheit gemäß Ziffer 22 gestellt hat oder
  • der Anbieter im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden eine vom Kunden gestellte Sicherheit in Anspruch genommen hat und der Kunde diese nicht entsprechend den Anforderungen der Ziffer 22 wieder auf den Ursprungsbetrag aufgefüllt hat.

9.5 Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung auch einzelner Leistungsscheine durch den Anbieter ohne Bestimmung und erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist liegt insbesondere vor,

  • wenn der Kunde sich für zwei (2) aufeinander folgende Monate mit der geschuldeten Vergütung bzw. einem nicht unerheblichen Teil dieser Vergütung oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei (2) Monate erstreckt, mit einer Vergütung, welche der Höhe nach der Summe von zwei (2) durchschnittlichen Monatsrechnungen entspricht, in Zahlungsverzug befindet. Maßgeblich für die Berechnung des Durchschnittswerts ist der Durchschnittsbetrag der Rechnungen, die der Kunde in den letzten sechs (6) Monaten vor Eintritt des erstmaligen Verzuges erhalten hat bzw., sofern noch nicht Rechnungen für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten gestellt wurden, der Durchschnittsbetrag der vor Eintritt des erstmaligen Verzuges gestellten Rechnungen. Anstelle einer fristlosen Kündigung kann der Anbieter vom Kunden verlangen, eine angemessene Sicherheit gemäß Ziffer 22 zu stellen oder
  • wenn der Kunde zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder
  • ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden mangels der Kosten dieses Verfahrens deckender Masse abgelehnt oder eingestellt wird oder
  • der Kunde freiwillig oder unfreiwillig ein Verfahren zu seiner Auflösung, Liquidation oder Abwicklung eingeleitet hat.

9.6 Kündigungen bedürfen der Schriftform.

9.7 Wird das Vertragsverhältnis durch außerordentliche Kündigung vorzeitig beendet und beruht diese Kündigung auf einem vertragswidrigen Verhalten des Kunden, so ist dieser verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Vergütung, die bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine ordentliche Kündigung das Vertragsverhältnis beendet hätte, vom Kunden zu entrichten wäre, zu 50% zu zahlen. Dabei wird die Gesamtsumme der noch zu zahlenden Vergütung mit Wirksamkeit der Kündigungserklärung fällig. Den Parteien steht der Nachweis offen, dass dem Anbieter durch die vorzeitige Kündigung ein geringerer bzw. ein höherer Schaden entstanden ist.

10 Pflichten bei Vertragsbeendigung

10.1 Auf schriftliches Verlangen des Kunden, das dem Anbieter spätestens zeitgleich mit der (ordentlichen oder außerordentlichen) Kündigung des Kunden bzw. unverzüglich nach einer (ordentlichen oder außerordentlichen) Kündigung durch den Anbieter zugehen muss, wird der Anbieter dem Kunden ein Angebot für eine Projektvereinbarung über ein Beendigungsprojekt unterbreiten, das zum wesentlichen Ziel hat, eine Rückübertragung der vertragsgegenständlichen Leistungen auf den Kunden oder einen vom Kunden zu bestimmenden Dritten zu ermöglichen und dabei Serviceunterbrechungen zu verhindern bzw. Auswirkungen von Serviceunterbrechungen auf die Betriebsabläufe des Kunden zu minimieren. Das Angebot über die Projektvereinbarung wird unter anderem ein Hinausschieben der Beendigung der vertraglich ver-einbarten Leistung über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung für einen Zeitraum von maximal sechs (6) Monaten, die im Rahmen des Beendigungsprojekts vom Anbieter ggf. zusätzlich zu erbringenden Leistungen sowie die im Rahmen des Beendigungsprojekts erforderlichen Mitwirkungspflichten des Kunden regeln.

10.2 Kündigt der Anbieter außerordentlich aus wichtigem Grund, kann der Anbieter Leistungen im Sinne der Ziffer 10.1 von angemessenen Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen durch den Kunden abhängig machen.

11 Leistungsstörungen

11.1 Der Anbieter wird Störungen, sofern sie in seinem Verantwortungsbereich liegen, nach den Regelungen des für die betreffende Dienstleistung jeweils vereinbarten SLA beseitigen. Soweit auf eine Störung kein SLA Anwendung findet, erfolgt die Entstörung innerhalb angemessener Frist.

11.2 Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter erkennbare Mängel oder Störungen unverzüglich anzuzeigen und den Anbieter in zumutbarem Umfang bei der Entstörung zu unterstützen.

11.3 Sofern dem Kunden im Rahmen des Vertragsverhältnisses Hard- und/oder Software überlassen wird, dürfen Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen daran ausschließlich durch den Anbieter oder durch vom Anbieter beauftragte Dritte vorgenommen werden.

11.4 Sofern durch den Anbieter bereitgestellte Software oder Hardware durch den jeweiligen Hersteller bzw. Distributor nicht mehr angeboten wird und auch der Support des Herstellers hierfür endet (End of Maintenance, End of Mainstream Support), wird der Anbieter den Kunden hierüber informieren und ihm das Datum nennen, an dem der Support ausläuft bzw. die Soft- oder Hardware nicht mehr angeboten werden kann. Der Kunde kann den Anbieter in diesem Fall mit einem kostenpflichtigen Upgrade bzw. Release-Wechsel der betroffenen Software bzw. mit einem kostenpflichten Austausch der betroffenen Hardware beauftragen. Nimmt der Kunde das diesbezügliche Angebot des Anbieters nicht an,

  • gelten vereinbarte Service Level (siehe hierzu das jeweils geltende Service Level Agreement) mit der Maßgabe, dass ein Ausfall bzw. eine Störung der betroffenen Software bzw. Hardware mit Ablauf des vom Anbieter mitgeteilten Datums bei der Berechnung der geschuldeten Service Level nicht in Betracht gezogen werden. Der Anbieter schuldet die Wiederherstellung bzw. die Beseitigung von Störungen der betroffenen Software bzw. Hardware nur im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten;
  • weist der Anbieter den Kunden darauf hin, dass keine Maßnahmen seitens des Herstellers bzw. Distributors zur Anpassung der Software bzw. der in der Hardware ggf. enthaltenen Firmware mehr erfolgen, insbesondere auch bei bestehenden Sicherheitslücken oder neuen Angriffsverfahren. Hieraus sich ergebende Kompatibilitäts- und Sicherheitsimplikationen sind daher durch den Kunden zu verantworten.

11.5 Der Anbieter kann sich nicht dergestalt verpflichten, dass durch bereitgestellte Sicherheitslösungen (Virenschutz, Firewalls, Spamfilter etc.) ein vollständiger Schutz der Infrastruktur des Kunden erreicht wird. Der Anbieter verwendet bekannte bzw. bewährte Tools, die regelmäßig aktualisiert werden. Dennoch kann der Anbieter nicht ausschließen, dass z.B. ein neues Angriffsverfahren die Netze und die daran angeschlossenen Komponenten des Kunden erreicht, bevor die Hersteller dieser Tools eine Aktualisierung herausgegeben haben, die dieses Angriffsverfahren erkennt. Dies liegt daran, dass zwischen dem Auftreten eines neuen Angriffsverfahrens und der Reaktion der Security-Software-Hersteller naturgemäß immer eine gewisse Zeitspanne liegt. Daher kann sich der Anbieter nicht im Hinblick auf die absolute Sicherheit der zu schützenden Infrastruktur verpflichten.

12 Besondere Regelungen für den Verkauf von Waren

Sofern die Parteien Leistungen vereinbaren, die dem Kaufvertragsrecht unterliegen, d.h. insbesondere bei Verkauf von Hardware bzw. Software („Ware“) gelten die folgenden Regelungen. Im Fall des Verkaufs von Software gelten zudem die Ziffern 18.1, 18.2 und 18.4, Ziffer 18.1 und 18.2 allerdings mit der Maßgabe, dass die Nutzungsrechte auf unbeschränkte Zeit eingeräumt werden.

12.1 Bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises behält sich der Anbieter das Eigentum an der Ware vor. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde gegenüber dem Dritten auf das Eigentum des Anbieters hinweisen und den Anbieter unverzüglich benachrichtigen, damit dieser seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Anbieter die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde. Im Fall des Verkaufs von Software behält sich der Anbieter zudem gemäß Ziffer 18 eingeräumte Nutzungsrechte bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises vor. Bis zur Zahlung des Kaufpreises sind Nutzungsrechte nur vorläufig und durch den Anbieter frei widerruflich eingeräumt.

12.2 War Hardware bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Anbieter den Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Reparatur der Hardware („Mängelbeseitigung“) oder durch Lieferung mangelfreier Hardware („Nachlieferung“) erfüllen. Der Kunde räumt dem Anbieter die unter Berücksichtigung bestehender diesbezüglicher Vereinbarungen mit Herstellern bzw. Distributoren angemessene Zeit und die Gelegenheit zur Durchführung der Nacherfüllung ein. Im Falle der Nachlieferung hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die mangelhafte Hardware bei Lieferung der mangelfreien Hardware durch den Kunden an den Anbieter herausgegeben wird. Soweit das Eigentum an der mangelhaften Hardware vor der Nachlieferung bereits auf den Kunden übergegangen ist, wird dieses Eigentum durch die Herausgabe der mangelhaften Hardware an den Anbieter auf diesen übertragen. Mit der Übergabe der nachgelieferten Hardware an den Kunden überträgt der Anbieter dem Kunden das Eigentum an nachgelieferter Hardware, sofern der Kaufpreis zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig bezahlt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, überträgt der Anbieter das Eigentum an der nachgelieferten Hardware unter Eigentumsvorbehalt. In diesem Fall gilt Ziffer 12.1 entsprechend.

12.3 War Software bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Anbieter den Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Überlassung einer neuen mangelfreien Software erfüllen. Die Mangelbeseitigung kann bei Software auch darin bestehen, dass der Anbieter dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden (Workaround). Der Kunde räumt dem Anbieter die unter Berücksichtigung bestehender diesbezüglicher Vereinbarungen mit Herstellern bez. Distributoren angemessene Zeit und die Gelegenheit zur Durchführung der Nacherfüllung ein.

12.4 Für unerhebliche Mängel bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln.

12.5 Mängelansprüche verjähren nach Ablauf von zwölf (12) Monaten ab Gefahrübergang. Ansprüche des Kunden nach Ziffer 14 sowie – im Hinblick auf Software – nach Ziffer 18 bleiben hiervon unberührt.

12.6 Soweit vorstehend nicht abweichend geregelt, stehen dem Kunden Mängelansprüche gemäß den gesetzlichen Regelungen zu.

13 Besondere Regelungen für die Erbringung von Werkleistungen

Sofern die Parteien Leistungen vereinbaren, die dem Werkvertragsrecht unterliegen, gelten die folgenden Regelungen:

13.1 Die Verantwortung für die Erreichung eines bestimmten Erfolges trägt q.beyond AG nur, soweit

  • die dafür maßgeblichen Kriterien bei Vertragsabschluss in Bezug auf Umfang und Wirkung konkret und abschließend definiert und vereinbart wurden und
  • der Kunde seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt; es sei denn, die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten hat keine Auswirkungen auf die Leistungserbringung.

13.2 Der Anbieter ist verpflichtet, dem Kunden die Bereitschaft zur Abnahme mindestens in Textform anzuzeigen. Der Kunde wird, sofern keine andere Regelung getroffen wurde, spätestens fünf (5) Werktage nach Anzeige der Abnahmebereitschaft mit der Abnahme beginnen und führt diese zusammen mit dem Anbieter durch. Die Werkleistungen gelten als abgenommen, wenn der Kunde die durch den Anbieter erbrachten Leistungen bestim-mungsgemäß nutzt oder wenn der Kunde nicht innerhalb von vier (4) Wochen ab dem Datum, an dem Kunden die Anzeige des Anbieters über seine Bereitschaft zur Abnahme zugegangen ist, schriftlich mindestens einen (1) Mangel der Fehlerklasse 1 oder mindestens drei (3) Mängel der Fehlerklasse 2 gegenüber dem Anbieter mitteilt.

  • Fehlerklasse 1: die zweckmäßige Nutzung ist z.B. aufgrund von Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder zu langen Antwortzeiten unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt;
  • Fehlerklasse 2: die zweckmäßige Nutzung ist z.B. aufgrund von Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder zu langen Antwortzeiten zwar nicht unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt, die Nutzungseinschränkung ist gleichwohl nicht unerheblich;
  • Fehlerklasse 3: alle Fehler, die nicht der Fehlerklassen 1 und 2 zugeordnet werden können

13.3 Die endgültige Zuordnung dieser Fehler in eine der obigen Fehlerklassen erfolgt einvernehmlich zwischen den Parteien. § 640 Absatz (1) Satz 2 BGB bleibt unberührt.

13.4 Etwaige Mängel sind dem Anbieter durch den Kunden schriftlich anzuzeigen. Waren die Leistungen bei Gefahrübergang mangelhaft, hat der Anbieter nach seiner Wahl diese Mängel zu beheben oder ein neues Werk herzustellen („Nacherfüllung“); die Ermöglichung einer zumutbaren Umgehung (Workaround) des Mangels stellt eine ausreichende Nacherfüllung dar. Gelingt dem Anbieter die Nacherfüllung zweimal innerhalb einer vom Kunden schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist nicht, kann der Kunde seine Ansprüche gemäß den gesetzlichen Regelungen geltend machen, wobei das Recht auf Selbstvornahme des Kunden aus § 637 BGB ausgeschlossen ist. Unerhebliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag; ein Anspruch auf Minderung des Kunden bleibt hiervon unberührt.

13.5 Abweichende Regelungen zu werkvertraglichen Leistungen bzw. zur Abnahme können sich aus den besonderen Bedingungen ergeben; die Regelungen zur Rangfolge der Rechtsgrundlagen gemäß Ziffer 1.2 gelten diesbezüglich nicht.

14 Haftung

Sofern und soweit der Anbieter keine öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienste im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (siehe hierzu Ziffer 15) erbringt, haftet der Anbieter nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

14.1 Der Anbieter haftet unbegrenzt in Fällen, für die der Anbieter ausdrücklich und schriftlich eine Garantie oder das Beschaffungsrisiko übernommen hat, bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Sach- oder Vermögensschäden sowie wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

14.2 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

14.3 Der Anbieter haftet für Sach- und Vermögensschäden im Falle einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung nur für die Verletzung solcher vertragswesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut (so genannte Kardinalpflichten, z.B. die schuldhafte Verletzung der im jeweiligen SLA angegebenen Verfügbarkeit). Der Anbieter haftet hierbei jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss vo-raussehbaren, vertragstypischen Schaden.

14.4 Sofern die Anfertigung von Datensicherungen keine Leistung ist, die der Anbieter ausdrücklich übernommen hat, haftet der Anbieter für den Verlust oder die Beschädigung von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen, insbesondere die Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme in dem jeweiligen Geschäftszweck angemessenen Intervallen, vermeidbar gewesen wäre.

14.5 Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für Mängel, die bei Vertragsschluss bereits vorliegen (§ 536 a BGB) ist ausgeschlossen. Die Haftungsregelungen gemäß der Ziffer 14.1 bis 14.4 bleiben unberührt.

14.6 Soweit die Haftung wirksam nach vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, der sonstigen Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

15 Haftung nach dem TKG

Sofern und soweit der Anbieter öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste im Sinne des Telekommunikationsgesetzes („TKG“) erbringt, haftet der Anbieter abweichend von Ziffer 14 für Vermögensschäden oder Entschädigungszahlungen im Sinne der §§ 58,59 des TKG im Falle einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung bei der Erbringung solcher Telekommunikationsdienste der Höhe nach begrenzt auf maximal 12.500 Euro je Kunde, wobei die Haftung gegenüber der Gesamtheit der Kunden auf maximal 30 Millionen Euro je verursachendem Ereignis begrenzt ist. Übersteigen die Beträge, die mehreren Kunden aufgrund desselben Ereignisses und wegen einer Pflichtverletzung bei der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Sinne des TKG zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz oder die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Höchstgrenze steht. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung entsteht.

16 Verjährung

Ansprüche des Kunden verjähren nach zwölf Monaten ab Kenntnis, spätestens jedoch nach 36 Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Leistung erbracht oder die betreffende Pflichtverletzung begangen wurde. Die gesetzlichen Verjährungsregeln für vorsätzliche und grob fahrlässige Handlungen, für Ansprüche wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund von arglistiger Täuschung und für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

17 Höhere Gewalt

17.1 Keine der Parteien hat Lieferverzögerungen und Leistungsstörungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt zu vertreten.

17.2 Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Pandemien, Streik, rechtmäßige unternehmensinterne Arbeitskampfmaßnahmen, Krieg, terroristische Anschläge, Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Sabotageangriffe durch Dritte (wie z.B. durch Denial of Service Attacks) oder der unverschuldete Wegfall von Genehmigungen. Die Parteien werden sich gegenseitig über den Eintritt von Ereignissen höherer Gewalt informieren.

18 Lizenzrechte

18.1 Sofern dem Kunden unter Geltung dieser Geschäftsbedingungen vom Anbieter erstellte Standardsoftware überlassen wird, erhält der Kunden an dieser Software für die Dauer der Vertragslaufzeit ein einfaches Nutzungsrecht zur bestimmungsgemäßen Nutzung der vertragsgegenständlichen Software, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist. Im Fall des Verkaufs derartiger Standardsoftware werden die einfachen Nutzungsrechte auf unbeschränkte Zeit eingeräumt. Soweit Dritte den Kunden hinsichtlich der vom Anbieter erstellten Software wegen Verletzung fremder Rechte in Anspruch nehmen, wird der Anbieter den Kunden von derartigen Ansprüchen freistellen, es sei denn, der Kunde hat den Rechtsverstoß zu vertreten. Die geeigneten Abwehrmaßnahmen, Vergleichsverhandlungen und die Führung eventueller Rechtsstreitigkeiten bleiben dem Anbieter vorbehalten.

18.2 Sofern dem Kunden unter Geltung dieser Geschäftsbedingungen von Dritten erstellte Standardsoftware („Drittsoftware“) vom Anbieter überlassen wird, wird dem Kunden für die vereinbarte Laufzeit ein einfaches Nutzungsrecht in Übereinstimmung mit den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers bzw. Distributors eingeräumt. Etwaige Freistellungsverpflichtungen des Anbieters gegenüber dem Kunden richten sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen des Herstellers bzw. Distributors. Sofern der Kunde von Dritten wegen einer behaupteten Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit der Drittsoftware in Anspruch genommen wird, bleiben die geeigneten Abwehrmaßnahmen, Vergleichsverhandlungen und die Führung eventueller Rechtsstreitigkeiten in jedem Falle dem Anbieter bzw. dem entsprechenden Hersteller oder Distributor vorbehalten. Der Kunde wird gegen ihn geltend gemachte Ansprüche nur mit schriftlicher Genehmigung des Anbieters anerkennen. Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter bzw. den Hersteller oder Distributor bei der Führung von Rechtsstreitigkeiten und Vergleichsverhandlungen angemessen zu unterstützen.

18.3 Sofern Software durch den Kunden beigestellt wird, räumt der Kunde dem Anbieter unentgeltlich sämtliche für die Erreichung des Vertragszweckes erforderlichen Nutzungsrechte ein. Wird der Anbieter von Dritten wegen einer behaupteten Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit der durch den Kunden beigestellten Software in Anspruch genommen, so ist der Kunde verpflichtet, den Anbieter von diesen Ansprüchen freizustellen, es sei denn der Anbieter hat den Rechtsverstoß zu vertreten. Der Anbieter ist nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Kunden - Vereinbarungen zur Beilegung des Rechtsstreits zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Letzteres gilt nicht, wenn der Kunde sich weigert, der Aufforderung des Anbieters auf Freistellung von Rechten Dritter nachzukommen. Die Freistellungspflicht des Kunden bezieht sich auf alle Kosten, Aufwendungen und Schäden, die dem Anbieter aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.

18.4 Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Rechten Dritter geltend gemacht werden.

18.5 Soweit dem Kunden im Rahmen des Vertrages speziell für den Kunden entwickelte Individualsoftware überlassen wird, finden die Regelungen dieser Ziffer 18 keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen der Ziffer 19.4.

19 Rechte an Arbeitsergebnissen

19.1 „Arbeitsergebnisse“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind alle durch die Tätigkeit des Anbieters im Rahmen des Vertrages geschaffenen Werke, insbesondere Software und deren Teile, Dokumentationen, Berichte sowie Schulungsmaterial über die Anwendung und Wartung/ Pflege von IT-Systemen.

19.2 Soweit im Rahmen der Durchführung des Vertrages gewerbliche Schutzrechte und/oder Urheberrechte an Arbeitsergebnissen des Anbieters entstehen, so stehen diese im Verhältnis zum Kunden allein dem Anbieter zu. Dem Anbieter stehen im Verhältnis zum Kunden ohne Zahlung einer gesonderten Vergütung, die weltweiten, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten ausschließlichen Nutzungsrechte für sämtliche bekannten Nutzungsarten zu, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verarbeitung, Sendung, Übersetzung, Bearbeitung, Digitalisierung, Online-Bereithaltung, Online-Wiedergabe, Vorführung sowie das Multimedia- und das Datenbankrecht.

19.3 Der Kunde sowie die mit dem Kunden gemäß §§ 15 ff. Aktiengesetz verbundenen Unternehmen erhalten für die Laufzeit des Vertrages das nichtausschließliche Recht, die in Ziffer 19.2 aufgeführten gewerblichen Schutz- und/oder Urheber¬rechte im Rahmen der Inanspruchnahme der vertragsgegenständlichen Dienstleis-tungen zu nutzen.

19.4 Von Ziffer 19.2 sowie 19.3 ausgenommen sind Arbeitsergebnisse, die der Kunde explizit beauftragt hat und die vom Anbieter individuell für den Kunden gegen Entrichtung der vereinbarten Vergütung erstellt werden, insbesondere Individualsoftware („Individuelle Arbeitsergebnisse“). Individuelle Arbeitsergebnisse sind nur solche, die im Angebot oder einzelvertraglich als solche kenntlich gemacht sind. Sofern nicht abweichend vereinbart, erwirbt der Kunde an den an den Individuellen Arbeitsergebnissen das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, sich auf alle bekannten Nutzungsarten erstreckende, Nutzungsrecht.

19.5 Der Kunde erklärt seine grundsätzliche Bereitschaft, die in Ziffer 19.4 aufgeführten Rechte gegen eine angemessene Kompensation auf den Anbieter (rück-)zu übertragen.

20 Abwerbeverbot

Mitarbeiter des Anbieters, die im Rahmen des Vertrages für den Kunden tätig waren, dürfen bis sechs Monate nach Abschluss dieser Tätigkeit nur mit Zustimmung des Anbieters vom Kunden aktiv abgeworben werden. Maßgeblich für den Beginn der Sechsmonatsfrist ist der tatsächliche Abschluss der Tätigkeit (also nach vollständiger Abwicklung) oder die Beendigung des Vertrages, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

21 Abtretungsverbot, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

21.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche gegenüber dem Anbieter an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

21.2 Der Kunde kann gegenüber Forderungen des Anbieters nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

22 Sicherheitsleistungen

22.1 Der Anbieter ist berechtigt, nach Vertragsbeginn eine Sicherheits¬leistung vom Kunden zu fordern, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen für mehr als zwei (2) Wochen in Verzug kommt. Wird die Sicherheit nicht binnen weiterer zwei (2) Wochen nach Aufforderung an den Anbieter geleistet, so ist der Anbieter berechtigt, gemäß 9.3 i.V.m. 9.4 außerordentlich zu kündigen.

22.2 Die Sicherheitsleistung ist auf Anforderung durch den Anbieter unbeschadet sonstiger gesetzlicher und vertraglicher Rechte in Geld oder durch eine selbstschuldnerische, unbefristete und unwiderrufliche Bankbürgschaft einer deutschen Bank zugunsten des Anbieters, und zwar in Höhe der Summe der Rechnungsbeträge der letzten vier (4) Monate vor Eintritt des Verzugs zu stellen. Die Bank verzichtet auf die Einreden aus den §§ 768, 770 Absatz (1), 771 BGB.

22.3 Bei Aufstockung des Vertragsvolumens hat der Anbieter das Recht, eine entsprechende Anpassung der gestellten Sicherheit zu verlangen.

22.4 Der Anbieter ist berechtigt, sich im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden aus der Sicherheit zu befriedigen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die Sicherheit binnen einer Frist von zwei (2) Wochen auf den Ursprungsbetrag aufzufüllen. Wird die Sicherheit nicht binnen dieser zwei (2) Wochen aufgefüllt, so ist der Anbieter berechtigt, gemäß 9.3 i.V.m. 9.4 außerordentlich zu kündigen.

22.5 Die Sicherheit wird nach Beendigung des Vertrages zurückgewährt, wenn keine Ansprüche gegen den Kunden mehr bestehen.

23 Vertraulichkeit

23.1 „Vertrauliche Informationen“ sind der Inhalt des Angebotes, dieser Geschäftsbedingungen, der besonderen Bedingungen, der Leistungsbeschreibungen und der SLA sowie alle Informationen, gleich welcher Form (insbesondere schriftlich, mündlich oder in Form von elektronischen Daten), die die Parteien einander im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages übermitteln. Hierzu gehören auch alle Dokumente, Datenträger und sonstige Medien, die von der anderen Partei selbst erstellt wurden.

23.2 Die Parteien werden Vertrauliche Informationen streng vertraulich behandeln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung gebrauchen.

23.3 Alle Vertraulichen Informationen werden von der anderen Partei geheim gehalten, vor Zugriff durch Dritte geschützt und zu keinem anderen als dem in Ziffer 23.2 genannten Zweck verwendet. Mit den Parteien gemäß §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen sind keine Dritten im Sine dieser Ziffer 23. Eine Weitergabe Vertraulicher Informationen an Arbeitnehmer der anderen Partei sowie Mitarbeiter verbundener Unternehmen erfolgt nur dann, wenn diese Kenntnis von den betreffenden Informationen haben müssen, um den Zweck des Vertrages erfüllen zu können. Die Arbeitnehmer und Mitarbeiter verbundener Unternehmen sind jeweils in geeigneter Form an die Einhaltung der Vertraulichkeit zu binden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit Zustimmung der offenlegenden Partei zulässig. In diesem Fall sind die Dritten jeweils entsprechend dieser Regelung an die Einhaltung der Vertraulichkeit zu binden.

23.4 Ausgenommen von der Verpflichtung zur Geheimhaltung sind solche Informationen, die

  • im Zeitpunkt ihrer Erlangung bereits öffentlich bekannt sind,
  • vom Anbieter zum Zwecke der ordnungsgemäßen Leistungserbringung an seine Subunternehmer weitergegeben werden müssen
  • aufgrund von Rechtsvorschriften, rechtlichen Anordnungen, behördlichen Regelungen oder rechtskräftigen Entscheidungen offengelegt werden müssen (über die entsprechenden Entscheidungen der Behörde oder des Gerichtes haben die Parteien, soweit dies rechtlich zulässig ist, einander unverzüglich und - soweit dies zumutbar ist, vor der Offenlegung der entsprechenden Information - zu unterrichten),
  • an Angehörige von Berufsgruppen weitergegeben werden, die gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind oder
  • die jeweils andere Partei nachweislich unabhängig von der Übermittlung von vertraulichen Informationen durch die offenlegende Partei erarbeitet hat.

23.5 Diese Bestimmung gilt für die Dauer von zwei (2) Jahren nach einer eventuellen Beendigung des Vertrages fort.

24 Schriftform

24.1 Für Änderungen an diesen Geschäftsbedingungen gilt Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

24.2 Soweit in diesen Geschäftsbedingungen, den besonderen Bedingungen, einem Leistungsschein oder einer sonstigen Vereinbarung zu diesen Geschäftsbedingungen nicht abweichend vereinbart, ist für Änderungen und Ergänzungen zu den in Ziffer 1.2 genannten sonstigen Rechtsgrundlagen Textform ausreichend. Dies gilt insbesondere für Aufträge, Mehrungen und Minderungen sowie Changes.

25 Sonstiges

25.1 Der Kunde erklärt sich einverstanden, eine Referenzkundenvereinbarung mit dem Anbieter abzuschließen.

25.2 Für alle Ansprüche aus der vertraglichen Beziehung zum Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

25.3 Gerichtsstand ist Köln.

25.4 Sollte eine Regelung dieser Geschäftsbedingungen oder der besonderen Bedingungen teilweise oder vollständig ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder eine Lücke aufweisen, bleiben alle übrigen Regelungen davon unberührt. Die unwirksame Klausel ist durch eine gültige und durchsetzbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Eine Vertragslücke ist entsprechend diesem Maßstab zu schließen.